entsprechend bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der Transaktionen verfügte. So war er im Zeitpunkt der Transaktionen jeweils (wenn auch auf unberechtigte Art und Weise) als Finanzleiter angestellt und bezog ein verhältnismässig hohes Monatseinkommen. Er befand sich offensichtlich nicht in einer finanziellen Notlage.