Insgesamt ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insoweit der Gebrauch des gefälschten Fachausweises und die Fälschung von Urkunden allerdings durch die auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung entfallende Strafe abgegolten wird (siehe dazu unten), kann sich mehrfache Urkundenfälschung und der Gebrauch einer gefälschten Urkunde im Rahmen der Strafzumessung beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wegen des Doppelverwertungsverbots jedoch nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.