6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Art. 147 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1).