Der Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht als einzig mögliche Strafart die Freiheitsstrafe vor. Ferner kommt – wie zu zeigen sein wird – für die qualifizierte Geldwäscherei aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist auf eine Freiheitstrafe zu erkennen.