Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erstreckt sich über die Jahre 2010 bis 2019. Da sämtliche Handlungen des Beschuldigten während dieser Zeit zu einer einzigen Straftat zusammengefasst werden, ist das neue Recht anwendbar (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, N. 5 zu Art. 5 StGB). Dasselbe gilt sodann auch für die qualifizierte Geldwäscherei, da dafür neu auch «nur» noch eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt.