6.3. Der Beschuldigte hat die einzelnen Handlungen, für die er schuldig gesprochen wird, teilweise vor Inkrafttreten des per Januar 2018 teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Mit dem revidierten Sanktionenrecht wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB von 360 auf 180 Tagessätze beschränkt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior).