6. 6.1. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG, der (unbestritten gebliebenen) mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 StGB und des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.