Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag, der in der Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 noch nicht enthalten war, vor dem Hintergrund, dass in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, was angefochten wird (Art. 399 Abs. 4 StPO), überhaupt zulässig ist, da er sich ohnehin als unbegründet erweist: