Vermögen zählt. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Beschuldigten rechtssprechungsgemäss als arglistig zu qualifizieren. Die Berufung des - 17 - Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschuldigte hat sich wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.