Andererseits hatte der Beschuldigte sichere Kenntnis von den Bankschliessfächern und dem darin befindlichen Bargeld, hatte er doch selbst die Konten seiner Eltern saldiert, die Gelder bar abgehoben und in zwei Bankschliessfächern bei der C._____ und der F._____ deponiert (BO 4.1, act. 8, 28 f.). Dass ihm als juristischer Laie nicht bewusst gewesen sein soll, dass dieses Geld in den Schliessfächern als Vermögen der Eltern gelten würden (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 12), ist schlicht abwegig, handelt es sich beim Beschuldigten doch um einen Finanzfachmann, von dem erwartet werden kann, dass er weiss, dass auch Bargeld in einem Schliessfach zum