Einerseits ist weder ersichtlich noch wird vom Beschuldigten dargelegt, inwiefern er beim Ausfüllen des Antragsformulars unter einem erheblichen Zeitdruck gestanden hätte. Andererseits hatte der Beschuldigte sichere Kenntnis von den Bankschliessfächern und dem darin befindlichen Bargeld, hatte er doch selbst die Konten seiner Eltern saldiert, die Gelder bar abgehoben und in zwei Bankschliessfächern bei der C._____ und der F._____ deponiert (BO 4.1, act. 8, 28 f.).