hingewiesen, dass mit der Unterschrift bestätigt wird, dass die Angaben vollständig und wahr und keine anderen Einkommen und Vermögen vorhanden sind. Zudem ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die SVA durch eine zumutbare Überprüfung oder weitere Abklärungen überhaupt hätte erkennen können, dass die Eltern des Beschuldigten in zwei Bankschliessfächern Bargeld von insgesamt Fr. 150'000.00 gelagert hatten, zumal keine konkreten Hinweise dafür bestanden haben, hatte der Beschuldigte die Bankschliessfächer doch bereits im Jahr 2017 eröffnet und seither das darin aufbewahrte Bargeld nicht in der Steuererklärung seiner Eltern deklariert (Bundesordner [BO] 4.1, act. 28 f. und 60).