Die Gewährung des Darlehens verschwieg der Beschuldigte bei der Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 24. Januar 2020 ebenfalls. Hätte der Beschuldigte bei der Antragsstellung wahre und korrekte Angaben - 16 - gemacht, so wäre der Anspruch seines Vaters deutlich tiefer ausgefallen (Fr. 540.00, ohne Berücksichtigung des Darlehens der Mutter an den Beschuldigten).