BGE 140 IV 11 E. 2.3 f.). Die Täuschung über die Höhe des Einkommens und des Vermögens in einem Gesuch um Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe stellt nicht bloss die Verletzung einer Meldepflicht und nicht bloss eine Unterlassung dar, sondern ist vielmehr eine Täuschung durch aktives Tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).