4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den von ihm eingestandenen Anklagesachverhalt Ziff. 2.7 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung einen Freispruch mit der Begründung, dass er die Angaben gegenüber der SVA unabsichtlich und sicherlich nicht in der Absicht, sich oder einem anderen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, unterlassen habe (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 12).