StGB, welcher Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verlangt), ist somit einerseits der Anklagegrundsatz nicht verletzt und hat der Beschuldigte andererseits den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal es sich bei einem Arbeitsvertrag – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. vorgängig eingereichtes Plädoyer, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 10 f.) – um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bzw. Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. - 15 -