___ AG auf den 31. Oktober 2018). Nachdem bereits jede Besserstellung für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6 mit weiteren Hinweisen) und es darüber hinaus für die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht zusätzlich einer Vermögensschädigung bedarf (siehe Art. 251 Ziff. 1 StGB, welcher Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verlangt), ist somit einerseits der Anklagegrundsatz nicht verletzt und hat der Beschuldigte andererseits den Tatbestand von Art.