Auf die Rüge, dass in der Liste nur bei 17 Fällen die Spalte Urkundenfälschung ausgefüllt ist, die Vorinstanz aber von 82 Fällen der Urkundenfälschung spricht, ist insofern nicht weiter einzugehen, als dies v.a. in der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, was jedoch aufgrund der maximalen Obergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe vorliegend keine Rolle spielt (vgl. unten).