__ Bank vom Beschuldigten abgelegt wurde. Sodann wurde für jede einzelne Transaktion und jeweils separat für den Tages- und Monatsauszug festgehalten, ob damit der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) oder der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) erfüllt wurde. Dabei ist anzumerken, dass es in Bezug auf den Anklagegrundsatz keine Rolle spielt, ob in der Liste im Anhang I die Spalte Urkundenfälschung oder Unterdrückung der Urkunde ausgefüllt ist, - 14 -