3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte macht hinsichtlich der Anklageziffer 2.1.2 eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Aus der Anklageschrift werde nicht ersichtlich, welche Handlungen die Urkundenfälschung bzw. Urkundenunterdrückung konkret erfüllen. Die Tatbestandselemente der Tatbestände seien nicht erkennbar (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 9 f.). - 13 -