3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die von ihm eingestandenen Anklagesachverhalte Ziff. 2.1.2, 2.1.3 und 2.6 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und gestützt auf die vom Beschuldigten ebenfalls eingestandenen Anklagesachverhalte Ziff. 2.1.2, 2.1.3 und 2.3.1 der mehrfachen Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.