2.2.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.