Schliesslich unterstreicht die insgesamt vergleichsweise hohe Deliktssumme die soziale Gefährlichkeit der Tatbegehung. Angesichts der in diesen Tatumständen zum Ausdruck kommenden sozialen Gefährlichkeit des Handelns ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Betrugshandlungen nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Der Beschuldigte handelte mithin gewerbsmässig im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB.