Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte immer wieder (insgesamt 83 mal) diese Zeit aufgewendet hat und dabei im Nachgang der Zahlungsauslösung weitere Handlungen vorgenommen hat, um die unrechtmässige Überweisung zu verschleiern, indem er die abgelegten Belege für die Buchhaltung so manipulierte, dass die unbefugten Transaktionen nicht auffielen. Im Ergebnis spricht die dafür aufgewendete Zeit für die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2). Schliesslich unterstreicht die insgesamt vergleichsweise hohe Deliktssumme die soziale Gefährlichkeit der Tatbegehung.