erforderliche soziale Gefährlichkeit des Handelns zum Ausdruck. Unerheblich für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit stellt die kurze aufgewendete Zeit für die einzelnen Transaktionen dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass es nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, eine Zahlung zu veranlassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte immer wieder (insgesamt 83 mal) diese Zeit aufgewendet hat und dabei im Nachgang der Zahlungsauslösung weitere Handlungen vorgenommen hat, um die unrechtmässige Überweisung zu verschleiern, indem er die abgelegten Belege für die Buchhaltung so manipulierte, dass die unbefugten Transaktionen nicht auffielen.