Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1 mit Hinweisen). In der mehrfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum zeigt sich sodann, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit war und er seine finanzielle Situation auf diese Weise nachhaltig verbessern wollte. Mithin hatte er sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen.