Dass es sich dabei nicht um Lebenshaltungskosten im engeren Sinn handelte, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Vom qualifizierten Tatbestand erfasst wird auch der Täter, der das erlangte Geld nicht in zwingend notwendige Güter investiert, sondern sich damit einen höheren als den gewohnten Lebensstandard finanziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2). Dass der Beschuldigte auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, schliesst die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist.