Der Beschuldigte hat während rund neun Jahren insgesamt 83 Transaktionen vorgenommen und dadurch Fr. 2'247'711.30 erlangt. Dies entspricht umgerechnet auf ein Jahr einem jährlichen «Zusatzeinkommen» von rund Fr. 250'000.00. Der Umstand, dass nicht bekannt ist, wie sich der Deliktsbetrag genau auf ihn und den Mitbeschuldigten O._____ verteilt hat, steht der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3). Selbst wenn er davon nur die Hälfte behalten hat und die andere Hälfte an den Mitbeschuldigten O._____ geflossen ist, handelt es sich um einen sehr namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung.