Falles der Geldwäscherei hinreichend umschrieben. 2.1.4. Zusammenfassend kann sowohl hinsichtlich des vorgeworfenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie auch der vorgeworfenen qualifizierten Geldwäscherei der Anklage klar entnommen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum darauf gerichtet gewesen sei, durch die unberechtigten Transaktionen bzw. Direktzahlungen namhafte Beträge zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erlangen. Entsprechend liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor und die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. - 11 -