Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.2 vorgeworfen, sich der qualifizierten Geldwäscherei strafbar gemacht zu haben. Dabei wird ausgeführt, dass der Mitbeschuldigte O._____ vom Beschuldigten vom 28. April 2010 bis 12. September 2019 insgesamt Fr. 2'182'196.07 an abgezweigten Geldern auf ein extra dafür eröffnetes Konto erhalten habe. Ferner wird beschrieben, dass der Mitbeschuldigte O._____ das Geld im Wesentlichen bar abgehoben habe, womit er den «paper trail» unterbrochen habe. In Anhang II zur Anklageschrift, auf die in Anklageziffer 2.2 sodann verwiesen wird, werden sämtliche Transaktionen detailliert und übersichtlich aufgelistet. Damit ist in der Anklage der Vorwurf des schweren