, 2.3.1 f.). Damit sind in ganzheitlicher Würdigung der Anklageziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 sowie 2.3.1 und 2.3.2 sämtliche Umstände, die zur Beurteilung der Gewerbsmässigkeit von Bedeutung sind, hinreichend umschrieben. 2.1.3. Hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: