Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Anklageschrift bei deren Prüfung als Ganzes zu lesen und zu würdigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. E. in BGE 141 IV 369; Urteil des Bundesgerichts 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.3.1). 2.1.2. Hinsichtlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ergibt sich Folgendes: