Einerseits macht er geltend, dass dieses in der Anklage nicht respektive nicht genügend umschrieben werde, weshalb die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen qualifizierter Geldwäscherei gegen den Anklagegrundsatz verstossen würden (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 7 f.). Andererseits macht der Beschuldigte in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit geltend, er habe kein regelmässiges Zusatzeinkommen erzielen wollen. Die Gelder seien in Immobilien geflossen und nicht für den eigentlichen Lebensunterhalt verwendet worden. Weder die aufgewendete Zeit noch die aufgewendeten