Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung betreffend die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und qualifizierter Geldwäscherei einzig gegen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Einerseits macht er geltend, dass dieses in der Anklage nicht respektive nicht genügend umschrieben werde, weshalb die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen qualifizierter Geldwäscherei gegen den Anklagegrundsatz verstossen würden (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 7 f.).