1.2. Soweit der Mitbeschuldigte O._____ in diesem Verfahren Berufung erklärt hat und die Kostenverteilung anficht, so ist darauf in diesem Verfahren nicht einzutreten. O._____ ist in diesem Verfahren nicht Partei und auch nicht betroffen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die von ihm eingestandenen Anklagesachverhalte Ziff. 2.1 und 2.3. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und gestützt auf den vom Beschuldigten eingestandenen Anklagesachverhalt Ziff. 2.2 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen.