Beschuldigten richtet sich zusätzlich gegen das Strafmass, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, das Verwertungsvorgehen der mit Beschlag belegten Liegenschaften sowie die festgestellte wirtschaftliche -8- Berechtigung an diesen Liegenschaften und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).