146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.7) freizusprechen. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wobei maximal 8 Monate zu vollziehen seien und für den bedingt ausgesprochenen Teil eine Probezeit von 2 Jahren anzuordnen sei. Weiter sei die E._____ Lebensversicherung [recte: Kapitalversicherung] (gebundene Vorsorge) Police Nr. ddd freizugeben und es sei betreffend die Liegenschaften «S._____» und «U.___