11.2. -6- Sofern die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht gemäss Ziffer. 6.4. durch die zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerte gedeckt werden können, ist der Beschuldigte verpflichtet, diese dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.