8.3. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss beigehefteter und abgestempelter Vereinbarung vom 02./13.06.2022 [Hinweis: Im Dispositiventscheid wurde versehentlich der 01.06.2022 aufgeführt] dazu verpflichtet hat, der Zivil- und Strafklägerin 2 [J._____ AG] als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 142'490.00 zu bezahlen (unter Vorbehalt der unter Vereinbarungs-ziffer 6. statuierten Bedingungen). 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____ AG] eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 255.00 zu bezahlen. 9.2. Der Zivil- und Strafklägerin 2 [J._____ AG] wird keine Parteientschädigung zugesprochen.