7.3. In dem Umfange, in dem die Zivilansprüche gemäss nachfolgender Ziffer 8. durch die Ersatzforderung gedeckt werden, steht den Zivil- und Strafklägerinnen 1-3 [A._____ AG, J._____ AG, K._____ AG] kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu. 7.4. Sollte sich herausstellen, dass der Verwertungserlös aus den mit Beschlag belegten Vermögenswerten nicht ausreicht, um die Ersatzforderung in Höhe der den Zivil- und Strafklägerinnen zustehenden Ansprüche vollständig zu decken, so ist dieser in folgendem Verhältnis auf die Zivil- und Strafklägerinnen 1-3 aufzuteilen: