Die Beschlagnahme fällt erst dahin, nachdem die betreffenden Vermögenswerte auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung verwertet worden sind oder die Ersatzforderung auf andere Weise vollumfänglich getilgt worden ist. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'150'613.00 verpflichtet. 7.2. Die Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB den Zivil- und Strafklägerinnen 1-3 [A._____ AG, J._____ AG, K._____ AG] zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche gemäss nachfolgender Ziffer 8. erforderlich ist.