[Hinweis: Im Dispositiventscheid wurden versehentlich beide Vorbezüge auf die Liegenschaft in U._____ bezogen] 6.4. Die Vermögenswerte gemäss Ziffer 6.1. werden vorab gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO in absteigender Reihenfolge zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. den Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet. 6.5. Soweit die Vermögenswerte gemäss Ziffer 6.1. nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden, bleiben sie zur Vollstreckungssicherung der Ersatzforderung gemäss nachstehender Ziffer 7. mit Beschlag belegt.