186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG (Anklageziffer 2.4.) - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Anklageziffer 2.5.4. bis 2.5.6.) - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.7.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 80 Tagen (08.09.2020 bis 26.11.2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -3-