Das Verfahren wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung in folgenden Anklagepunkten eingestellt: - mehrfache Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Anklageziffer 2.5.1. bis 2.5.3.) 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.3.1.).