Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.302 (ST.2021.53; StA.2020.33) Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Privatklägerin A._____ AG, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1964, von Recherswil, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, […] Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Betrug, Geldwäscherei usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 23. August 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, mehr- facher Urkundenunterdrückung (eventualiter mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung), qualifizierter Geldwäscherei, mehrfachen Steuer- betrugs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistung einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie Widerhandlung gegen das ELG. 2. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 beschloss bzw. erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: Das Verfahren wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung in folgenden Anklagepunkten eingestellt: - mehrfache Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Anklageziffer 2.5.1. bis 2.5.3.) 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.3.1.). 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3., 2.3.1., 2.3.2.) - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2., 2.1.3., 2.6.) - der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2., 2.1.3., 2.3.1.) - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 2.2.) - des mehrfachen Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG (Anklageziffer 2.4.) - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Anklageziffer 2.5.4. bis 2.5.6.) - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.7.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 5 Jahren Freiheits- strafe verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 80 Tagen (08.09.2020 bis 26.11.2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -3- 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 240.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 43'200.00. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Der Betrag von Fr. 470.35 auf dem Bankkonto C._____ CH aaa wird an D._____, [Adresse], freigegeben. Die C._____ AG, [Adresse], wird angewiesen, das obgenannte Konto zu saldieren und den Erlös an D._____ zu überweisen. D._____ hat innert 20 Tagen nach Rechtskraft gegenüber der C._____ AG ein Konto zu bezeichnen, auf welches der obgenannte Betrag überwiesen werden kann. Im Unterlassungsfall ist der Betrag an die Gerichtskasse Bremgarten zu überweisen. 5.2. Das Depotkonto CHF 50'000.00 (beschlagnahmtes Bargeld aus F._____ Tresorfach Nr. bbb) wird an D._____, Q-Strasse, R._____ freigegeben. D._____ hat innert 20 Tagen nach Rechtskraft gegenüber der Gerichtskasse Bremgarten ein Konto zu bezeichnen, auf welches der obgenannte Betrag überwiesen werden kann. 6. 6.1. Die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte werden unter Vorbehalt von Ziffer 6.5. nicht freigegeben: - Bankkonto G._____ CH xxx Sparen 3 - Bankkonto G._____ CH yyy Sparkonto - Bankkonto F._____ CH zzz Sparkonto - Depotkonto CHF 31'827.10 (Nettoerlös aus Verwertung BMW) - E._____ Lebensversicherung (gebundene Vorsorge) Police Nr. ccc vom 26.11.2020 - E._____ Kapitalversicherung (gebundene Vorsorge) Police Nr. ddd - Einfamilienhaus Nr. eee, Grundbuch S._____, T-weg - Einfamilienhaus U._____ Nr. fff, Grundbuch U._____, V-Strasse 6.2. Es wird festgestellt, dass die obgenannten Liegenschaften ungeachtet der anderslautenden Grundbucheinträge wirtschaftlich dem Beschuldigten gehören. Vorbehalten bleibt nachfolgend Ziffer 6.3. 6.3. Es wird festgestellt, dass I._____, [Adresse], beim Erwerb des Einfamilienhauses U._____ Nr. fff, Grundbuch U._____, V-Strasse, folgende Mittel investiert hat: - WEF-Vorbezug (2. Säule) in Höhe von Fr. 80'000.00 Es wird festgestellt, dass I._____, [Adresse], beim Erwerb des Einfamilienhauses Nr. eee, Grundbuch S._____, T-weg folgende Mittel investiert hat: -4- - WEF-Vorbezug (3. Säule) in Höhe von Fr. 19'000.00 Die betreffenden Einlagen sind im Falle einer Verwertung der Liegenschaft an I._____ bzw. an die betroffene Vorsorgeeinrichtung zurückzuführen. [Hinweis: Im Dispositiventscheid wurden versehentlich beide Vorbezüge auf die Liegenschaft in U._____ bezogen] 6.4. Die Vermögenswerte gemäss Ziffer 6.1. werden vorab gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO in absteigender Reihenfolge zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. den Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet. 6.5. Soweit die Vermögenswerte gemäss Ziffer 6.1. nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden, bleiben sie zur Vollstreckungssicherung der Ersatzforderung gemäss nachstehender Ziffer 7. mit Beschlag belegt. Die Beschlagnahme fällt erst dahin, nachdem die betreffenden Vermögenswerte auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung verwertet worden sind oder die Ersatzforderung auf andere Weise vollumfänglich getilgt worden ist. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'150'613.00 verpflichtet. 7.2. Die Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB den Zivil- und Strafklägerinnen 1-3 [A._____ AG, J._____ AG, K._____ AG] zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche gemäss nachfolgender Ziffer 8. erforderlich ist. 7.3. In dem Umfange, in dem die Zivilansprüche gemäss nachfolgender Ziffer 8. durch die Ersatzforderung gedeckt werden, steht den Zivil- und Strafklägerinnen 1-3 [A._____ AG, J._____ AG, K._____ AG] kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu. 7.4. Sollte sich herausstellen, dass der Verwertungserlös aus den mit Beschlag belegten Vermögenswerten nicht ausreicht, um die Ersatzforderung in Höhe der den Zivil- und Strafklägerinnen zustehenden Ansprüche vollständig zu decken, so ist dieser in folgendem Verhältnis auf die Zivil- und Strafklägerinnen 1-3 aufzuteilen: - Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____ AG]: 8.7% - Zivil- und Strafklägerin 2 [J._____ AG]: 12.5% - Zivil- und Strafklägerin 3 [K._____ AG]: 78.8% 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____ AG] als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 99'900.00 zu bezahlen. 8.2. -5- Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss beigehefteter und abgestempelter Vereinbarung vom 01.06.2022 dazu verpflichtet hat, der Zivil- und Strafklägerin 3 [K._____ AG] als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 900'000.00 zu bezahlen. 8.3. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss beigehefteter und abgestempelter Vereinbarung vom 02./13.06.2022 [Hinweis: Im Dispositiventscheid wurde versehentlich der 01.06.2022 aufgeführt] dazu verpflichtet hat, der Zivil- und Strafklägerin 2 [J._____ AG] als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 142'490.00 zu bezahlen (unter Vorbehalt der unter Vereinbarungs-ziffer 6. statuierten Bedingungen). 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____ AG] eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 255.00 zu bezahlen. 9.2. Der Zivil- und Strafklägerin 2 [J._____ AG] wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 9.3. Den Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 4 [K._____ AG und L._____ GmbH] wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 9.4. Den übrigen Verfahrensbeteiligten 1 und 2 [M._____ und N._____ AG] (Drittansprecherinnen) wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 7'800.00 Gerichtsgebühr (Fr. 17'000.00, davon 3/5) Fr. 10'200.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 33'258.85 andere Auslagen (Fr. 321.80, davon 3/5) Fr. 193.10 Total Fr. 51'451.95 10.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 18'193.10. 11. 11.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 33'258.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 15.02.2021 bereits eine Akontozahlung von Fr. 12'198.55 ausbezahlt worden ist. Die Gerichtskasse wird somit angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten noch eine Restentschädigung von Fr. 21'060.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. 11.2. -6- Sofern die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht gemäss Ziffer. 6.4. durch die zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerte gedeckt werden können, ist der Beschuldigte verpflichtet, diese dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.3.1, 2.3.2), der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.6), der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.3.1), der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 2.2) und Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.7) freizusprechen. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wobei maximal 8 Monate zu vollziehen seien und für den bedingt ausgesprochenen Teil eine Probezeit von 2 Jahren anzuordnen sei. Weiter sei die E._____ Lebensversicherung [recte: Kapitalversicherung] (gebundene Vorsorge) Police Nr. ddd freizugeben und es sei betreffend die Liegenschaften «S._____» und «U._____» entweder dem Beschuldigten (unter Aufsicht) zu erlauben, diese Liegenschaft selbst zu verwerten und die Erlöse den Privatklägern gemäss den Vereinbarungen zukommen zu lassen oder die Verwertung sei durch einen professionellen Makler unter Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten und den Privatklägern vorzunehmen. Schliesslich wendet er sich gegen die Feststellung, wonach die Liegenschaften «S._____» und «U._____» wirtschaftlich ihm zugerechnet würden. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 beantragte der Mit- beschuldigte O._____, dass dem Beschuldigten 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. 3.3. Am 15. November 2023 reichte der Beschuldigte eine persönliche Eingabe ein. 3.4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 zogen die Verfahrensbeteiligte M._____ und die N._____ AG die Berufung betreffend den Beschuldigten zurück. -7- 3.5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde das vom Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Januar 2023 eingereichte Gesuch um Bescheinigung der Teilrechtskraft von Ziff. 5.1 und 5.2 des Urteils des Bezirksgericht Bremgarten vom 1. Juli 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 3.6. Am 5. Dezember 2023 liess der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung die Plädoyernotizen mit Beilagen einreichen. Darin wurde u.a. der neue Antrag gestellt, dass auch betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Steuerbetrugs ein Freispruch zu erfolgen habe. 3.7. Die auf den 7. Dezember 2023 anberaumte Berufungsverhandlung musste wegen eines Arbeitsunfalls des Mitbeschuldigten O._____ verschoben werden. 3.8. Am 21. Februar 2024 liess der Beschuldigte eine Ergänzung zu den von ihm vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichten Plädoyernotizen einreichen. 3.9. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Februar 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. O._____ (SST.2022.303) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.3.1, 2.3.2), mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.6), mehrfacher Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.3.1), qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 2.2), mehrfachen Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG (Anklageziffer 2.4) und Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.7). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich zusätzlich gegen das Strafmass, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, das Verwertungsvorgehen der mit Beschlag belegten Liegenschaften sowie die festgestellte wirtschaftliche -8- Berechtigung an diesen Liegenschaften und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Soweit der Mitbeschuldigte O._____ in diesem Verfahren Berufung erklärt hat und die Kostenverteilung anficht, so ist darauf in diesem Verfahren nicht einzutreten. O._____ ist in diesem Verfahren nicht Partei und auch nicht betroffen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die von ihm eingestandenen Anklagesachverhalte Ziff. 2.1 und 2.3. des gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und gestützt auf den vom Beschuldigten eingestandenen Anklagesachverhalt Ziff. 2.2 der qualifizierten Geld- wäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung betreffend die Schuld- sprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und qualifizierter Geldwäscherei einzig gegen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Einerseits macht er geltend, dass dieses in der Anklage nicht respektive nicht genügend umschrieben werde, weshalb die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage und wegen qualifizierter Geldwäscherei gegen den Anklage- grundsatz verstossen würden (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 7 f.). Andererseits macht der Beschuldigte in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit geltend, er habe kein regelmässiges Zusatzeinkommen erzielen wollen. Die Gelder seien in Immobilien geflossen und nicht für den eigentlichen Lebensunterhalt verwendet worden. Weder die aufgewendete Zeit noch die aufgewendeten Mittel seien derart, dass von einer berufsähnlichen Tätigkeit gesprochen werden könne (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 3 ff. und 8). 2.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der -9- beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2 je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 6B_1262/2021 23. März 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Anklageschrift bei deren Prüfung als Ganzes zu lesen und zu würdigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. E. in BGE 141 IV 369; Urteil des Bundesgerichts 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.3.1). 2.1.2. Hinsichtlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ergibt sich Folgendes: Für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind die Anklageziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 sowie 2.3.1 und 2.3.2 gemeinsam zu betrachten. Die Anklage listet in den Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 sowie 2.3.1 und 2.3.2 die vorgeworfenen unrechtmässigen Transaktionen bzw. Direktzahlungen des Beschuldigten ab den jeweiligen Firmenkonten zu seinen Gunsten (und - 10 - jenen des Mitbeschuldigten O._____) unter Angabe des Datums und der Beträge detailliert auf (28. April 2010: Fr. 284'980.00, Anklageziffer 2.1.1; 6. September 2012 bis 10. August 2018: 73 Transaktionen von insgesamt Fr. 1'797'316.07, Anklageziffer 2.1.2; 13. August 2019 und 12. September 2019: jeweils Fr. 49'950.00, Anklageziffer 2.1.3; 21. Juni 2018 bis 27. September 2018: 7 Transaktionen von insgesamt Fr. 49'863.06, Anklageziffer 2.3.1; 25. Oktober 2018: Fr. 15'652.30, Anklageziffer 2.3.2). Ferner wird hinlänglich beschrieben, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, mit den unrechtmässigen Direktzahlungen ab den Firmenkonten bzw. den unbefugten und pflichtwidrigen Transaktionen auf das Konto des Mitbeschuldigten O._____, welcher das Geld jeweils bar ab seinem Konto bezogen und mindestens die Hälfte davon dem Beschuldigten übergeben habe, sich (und den Mitbeschuldigten O._____) zu bereichern (2.1.1 ff., 2.3.1 f.). Damit sind in ganzheitlicher Würdigung der Anklageziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 sowie 2.3.1 und 2.3.2 sämtliche Umstände, die zur Beurteilung der Gewerbsmässigkeit von Bedeutung sind, hinreichend umschrieben. 2.1.3. Hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.2 vorgeworfen, sich der qualifizierten Geldwäscherei strafbar gemacht zu haben. Dabei wird ausgeführt, dass der Mitbeschuldigte O._____ vom Beschuldigten vom 28. April 2010 bis 12. September 2019 insgesamt Fr. 2'182'196.07 an abgezweigten Geldern auf ein extra dafür eröffnetes Konto erhalten habe. Ferner wird beschrieben, dass der Mitbeschuldigte O._____ das Geld im Wesentlichen bar abgehoben habe, womit er den «paper trail» unterbrochen habe. In Anhang II zur Anklageschrift, auf die in Anklageziffer 2.2 sodann verwiesen wird, werden sämtliche Transaktionen detailliert und übersichtlich aufgelistet. Damit ist in der Anklage der Vorwurf des schweren Falles der Geldwäscherei hinreichend umschrieben. 2.1.4. Zusammenfassend kann sowohl hinsichtlich des vorgeworfenen gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie auch der vorgeworfenen qualifizierten Geldwäscherei der Anklage klar entnommen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum darauf gerichtet gewesen sei, durch die unberechtigten Transaktionen bzw. Direktzahlungen namhafte Beträge zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erlangen. Entsprechend liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor und die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. - 11 - 2.2. 2.2.1. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich sowohl in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als auch die Geldwäscherei als gewerbsmässig. Der Beschuldigte hat während rund neun Jahren insgesamt 83 Transaktionen vorgenommen und dadurch Fr. 2'247'711.30 erlangt. Dies entspricht umgerechnet auf ein Jahr einem jährlichen «Zusatz- einkommen» von rund Fr. 250'000.00. Der Umstand, dass nicht bekannt ist, wie sich der Deliktsbetrag genau auf ihn und den Mitbeschuldigten O._____ verteilt hat, steht der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3). Selbst wenn er davon nur die Hälfte behalten hat und die andere Hälfte an den Mitbeschuldigten O._____ geflossen ist, handelt es sich um einen sehr namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung. Mithin ist erwiesen, dass die deliktischen Einnahmen des Beschuldigten zu einer wesentlichen Verbesserung seiner finanziellen Situation beigetragen haben. Die Taten dienten dem Beschuldigten dazu, sein legales Erwerbseinkommen (vgl. die Tabelle mit dem jährlichen Nettolohn in der Anklageziffer 2.4.3) aufzubessern, um neben den Kosten der normalen Lebenshaltung zusätzlich Investitionen in verschiedene Immobilien (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11) und einen offenbar ausschweif- enden Lebensstil mit Partys, Frauen und Ferien zu finanzieren (vgl. Fotos und Chatverläufe in BO 1.3.2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Dass es sich dabei nicht um Lebenshaltungskosten im engeren Sinn handelte, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Vom qualifizierten Tatbestand erfasst wird auch der Täter, der das erlangte Geld nicht in zwingend notwendige Güter investiert, sondern sich damit einen höheren als den gewohnten Lebensstandard finanziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2). Dass der Beschuldigte auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, schliesst die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist. Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1 mit Hinweisen). In der mehrfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum zeigt sich sodann, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit war und er seine finanzielle Situation auf diese Weise nachhaltig verbessern wollte. Mithin hatte er sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen. Bereits im Beweggrund sowie in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit kommt die für eine Gewerbsmässigkeit - 12 - erforderliche soziale Gefährlichkeit des Handelns zum Ausdruck. Unerheblich für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit stellt die kurze aufgewendete Zeit für die einzelnen Transaktionen dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass es nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, eine Zahlung zu veranlassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte immer wieder (insgesamt 83 mal) diese Zeit aufgewendet hat und dabei im Nachgang der Zahlungsauslösung weitere Handlungen vorgenommen hat, um die unrechtmässige Überweisung zu verschleiern, indem er die abgelegten Belege für die Buchhaltung so manipulierte, dass die unbefugten Transaktionen nicht auffielen. Im Ergebnis spricht die dafür aufgewendete Zeit für die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2). Schliesslich unterstreicht die insgesamt vergleichsweise hohe Delikts- summe die soziale Gefährlichkeit der Tatbegehung. Angesichts der in diesen Tatumständen zum Ausdruck kommenden sozialen Gefährlichkeit des Handelns ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Betrugshandlungen nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Der Beschuldigte handelte mithin gewerbsmässig im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB. 2.2.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet und der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die von ihm eingestandenen Anklagesachverhalte Ziff. 2.1.2, 2.1.3 und 2.6 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und gestützt auf die vom Beschuldigten ebenfalls eingestandenen Anklagesachverhalte Ziff. 2.1.2, 2.1.3 und 2.3.1 der mehrfachen Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte macht hinsichtlich der Anklageziffer 2.1.2 eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Aus der Anklageschrift werde nicht ersichtlich, welche Handlungen die Urkundenfälschung bzw. Urkundenunterdrückung konkret erfüllen. Die Tatbestandselemente der Tatbestände seien nicht erkennbar (vorgängig eingereichte Plädoyer- notizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 9 f.). - 13 - 3.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wird in der Anklageziffer 2.1.2 (inkl. Anhang I der Anklageschrift, welcher ausdrücklich zum Bestandteil der Anklage erklärt wurde) der Vorwurf der Urkundendelikte hinreichend und der komplexen Sachlage angemessen umschrieben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen Urkunden- fälschung und der mehrfachen Urkundenunterdrückung schuldig gemacht zu haben. Im Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, als Prokurist und Finanzchef der L._____ GmbH ab deren Konto in der Zeit vom September 2012 bis August 2018 insgesamt 73 Transaktionen in der Höhe von Fr. 1'797'316.07 auf das Konto des Mitbeschuldigten O._____ ausgeführt zu haben, wobei er als Zahlungstexte Stichwörter angegeben habe («Backofen», «Backoefen DB» etc.), die einen tatsächlichen Geschäftsfall suggerieren und die Transaktionen tarnen sollten. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch die Verwendung des Begriffs «Sammelbuchung Fakturen» im Buchungstext den Eindruck vermittelt zu haben, dass die Buchungen tatsächlich jeweils Kreditorenrechnungen seien. Weiter soll er die Buchhaltung verfälscht haben, indem er die in Anhang I zur Anklage aufgelisteten Zahlungen an den Mitbeschuldigten O._____ wahrheitswidrig (grösstenteils) mit «Warenaufwand» verbucht und zudem keine Rechnungsbelege in die Buchhaltung aufgenommen habe. Zudem habe er den Monatsauszug teilweise verschwinden lassen oder habe diesem gewisse Seiten entnommen. Den Tagesauszug habe er teilweise unvollständig, verfälscht oder gar nicht abgelegt. Schliesslich wird beschrieben, dass der Beschuldigte sich (und den Mitbeschuldigten O._____) durch die unbefugten und pflichtwidrigen Transaktionen bereichert und bei seinem Arbeitgeber einen Vermögensschaden von Fr. 1'797'316.07 verursacht haben soll. In Anhang I der Anklageschrift, auf welche in Anklageziffer 2.1.2 aus- drücklich verwiesen wird, ist eine detaillierte Übersicht der unrecht- mässigen Transaktionen des Beschuldigten zwischen dem 6. September 2012 und 10. August 2018 auf das Konto des Mitbeschuldigten O._____ zulasten der K._____ AG und L._____ GmbH zu entnehmen. Dabei wird nebst Details wie Valutadatum, Betrag, Zahlungstext, Ausführer, Soll- und Haben-Konto, Buchungstext etc. ersichtlich, ob bzw. wie (verfälscht/unvollständig) der Kreditorenbuchhaltungsbeleg sowie der Tages- und Monatsauszug der P._____ Bank vom Beschuldigten abgelegt wurde. Sodann wurde für jede einzelne Transaktion und jeweils separat für den Tages- und Monatsauszug festgehalten, ob damit der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) oder der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) erfüllt wurde. Dabei ist anzumerken, dass es in Bezug auf den Anklagegrundsatz keine Rolle spielt, ob in der Liste im Anhang I die Spalte Urkundenfälschung oder Unterdrückung der Urkunde ausgefüllt ist, - 14 - da dies die rechtliche Würdigung betrifft. Für den Beschuldigten wichtiger ist die Umschreibung in der Spalte «Ablage Tagesauszug der P._____» Bank, wodurch erkennbar ist, inwiefern sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte, z.B. «Dokument wurde verschnitten, die relevanten Positionen wurden abgetrennt» oder «Seite 2 von 2 fehlt» etc. Der Anklagegrundsatz ist demnach nicht verletzt. Mithin geht aus der Anklage für den Beschuldigten klar hervor, aufgrund welcher konkreter Handlungen bzw. Transaktionen ihm jeweils Urkundenfälschung respektive Urkunden- unterdrückung vorgeworfen wird. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die Rüge, dass in der Liste nur bei 17 Fällen die Spalte Urkundenfälschung ausgefüllt ist, die Vorinstanz aber von 82 Fällen der Urkundenfälschung spricht, ist insofern nicht weiter einzugehen, als dies v.a. in der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, was jedoch aufgrund der maximalen Obergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe vorliegend keine Rolle spielt (vgl. unten). 3.3. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Anklageziffer 2.6 geltend macht, der K._____ AG sei weder ein Schaden in Vermögensrechten oder anderen Rechten entstanden noch sei eine solche beabsichtigt gewesen bzw. werde dies in der Anklage auch nicht behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden: In der Anklage wird hinreichend dargelegt, dass der Beschuldigte sich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben soll, indem er in seinem bestehenden Arbeitsvertrag mit der K._____ AG die Kündigungs- frist von drei auf zwei Monate abgeändert und damit verfälscht habe, um seine neue Stelle bei der A._____ AG früher antreten zu können, was ihm schliesslich auch gelungen ist (der Beschuldigte kündigte am 29. August 2018 sein Arbeitsverhältnis bei der K._____ AG auf den 31. Oktober 2018). Nachdem bereits jede Besserstellung für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6 mit weiteren Hinweisen) und es darüber hinaus für die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht zusätzlich einer Vermögensschädigung bedarf (siehe Art. 251 Ziff. 1 StGB, welcher Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verlangt), ist somit einerseits der Anklagegrundsatz nicht verletzt und hat der Beschuldigte andererseits den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal es sich bei einem Arbeitsvertrag – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. vorgängig eingereichtes Plädoyer, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 10 f.) – um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bzw. Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. - 15 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den von ihm eingestandenen Anklagesachverhalt Ziff. 2.7 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung einen Freispruch mit der Begründung, dass er die Angaben gegenüber der SVA unabsichtlich und sicherlich nicht in der Absicht, sich oder einem anderen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, unterlassen habe (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 12). 4.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; BGE 147 IV 73 E. 3; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 140 IV 11 E. 2.3 f.). Die Täuschung über die Höhe des Einkommens und des Vermögens in einem Gesuch um Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe stellt nicht bloss die Verletzung einer Meldepflicht und nicht bloss eine Unterlassung dar, sondern ist vielmehr eine Täuschung durch aktives Tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte, als Bevollmächtigter für seine Eltern, am 24. Januar 2020 bei der SVA Aargau einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für seinen dementen Vater angemeldet hat. Dabei hat er ein Vermögen von Fr. 41'289.00 angegeben. Der Beschuldigte hatte lange davor fast sämtliche Konten seiner Eltern saldiert und die Gelder in der Höhe von Fr. 150'000.00 (Stand 22. September 2020) bar abgehoben und in zwei Tresorschliessfächern deponiert. Diese Vermögenswerte verschwieg der Beschuldigte bei der Anmeldung der Ergänzungsleistungen vom 24. Januar 2020. Da die Bankschliessfächer auch nicht in den entsprechenden Steuererklärungen deklariert wurden, war es dem zuständigen Sachbearbeiter der SVA nicht möglich, die Falschangaben zu erkennen. Weiter gewährte ihm seine Mutter bei zwei Gelegenheiten ein Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.00, welches gemäss Darlehensvertrag vom Dezember 2017 ab 2018 jeweils in einer monatlichen Rate von Fr. 2'000.00 zur Rückzahlung fällig war. Die Gewährung des Darlehens verschwieg der Beschuldigte bei der Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 24. Januar 2020 ebenfalls. Hätte der Beschuldigte bei der Antragsstellung wahre und korrekte Angaben - 16 - gemacht, so wäre der Anspruch seines Vaters deutlich tiefer ausgefallen (Fr. 540.00, ohne Berücksichtigung des Darlehens der Mutter an den Beschuldigten). Besteht – wie vorliegend – eine Pflicht zur vollständigen und wahrheits- getreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig; dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 sowie 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Im Formular der SVA wird explizit darauf hingewiesen, dass mit der Unterschrift bestätigt wird, dass die Angaben vollständig und wahr und keine anderen Einkommen und Vermögen vorhanden sind. Zudem ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die SVA durch eine zumutbare Überprüfung oder weitere Abklärungen überhaupt hätte erkennen können, dass die Eltern des Beschuldigten in zwei Bank- schliessfächern Bargeld von insgesamt Fr. 150'000.00 gelagert hatten, zumal keine konkreten Hinweise dafür bestanden haben, hatte der Beschuldigte die Bankschliessfächer doch bereits im Jahr 2017 eröffnet und seither das darin aufbewahrte Bargeld nicht in der Steuererklärung seiner Eltern deklariert (Bundesordner [BO] 4.1, act. 28 f. und 60). Schliesslich ergaben sich für die SVA auch keine konkreten Hinweise auf das erwähnte Darlehen, nachdem dieses ebenfalls nicht in der Steuererklärung seiner Eltern deklariert wurde (BO 5.10, act. 254 ff.). Im Übrigen ist sein Vorbringen, wonach er das Formular in der Hast unbeabsichtigt unvollständig ausgefüllt habe, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Einerseits ist weder ersichtlich noch wird vom Beschuldigten dargelegt, inwiefern er beim Ausfüllen des Antragsformulars unter einem erheblichen Zeitdruck gestanden hätte. Andererseits hatte der Beschuldigte sichere Kenntnis von den Bankschliessfächern und dem darin befindlichen Bargeld, hatte er doch selbst die Konten seiner Eltern saldiert, die Gelder bar abgehoben und in zwei Bankschliessfächern bei der C._____ und der F._____ deponiert (BO 4.1, act. 8, 28 f.). Dass ihm als juristischer Laie nicht bewusst gewesen sein soll, dass dieses Geld in den Schliessfächern als Vermögen der Eltern gelten würden (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 12), ist schlicht abwegig, handelt es sich beim Beschuldigten doch um einen Finanzfachmann, von dem erwartet werden kann, dass er weiss, dass auch Bargeld in einem Schliessfach zum Vermögen zählt. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Beschuldigten rechts- sprechungsgemäss als arglistig zu qualifizieren. Die Berufung des - 17 - Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschuldigte hat sich wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, S. 12 f.) den neuen Antrag gestellt, dass auch betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Steuerbetrugs ein Freispruch zu erfolgen habe, da er inzwischen von den Steuerbehörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau rechtskräftig zu Strafsteuern verurteilt worden sei und der Grundsatz «ne bis in idem» verbiete, dass er für die Steuerdelikte noch einmal bestraft werde. Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag, der in der Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 noch nicht enthalten war, vor dem Hintergrund, dass in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, was angefochten wird (Art. 399 Abs. 4 StPO), überhaupt zulässig ist, da er sich ohnehin als unbegründet erweist: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstossen von verschiedenen Behörden zur selben Tat parallel oder nacheinander geführte Steuerstrafverfahren nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn sie komplementäre Zwecke verfolgen und im konkreten Fall unterschiedliche Aspekte des sozialen Fehlverhaltens betreffen, wenn die Dualität der Verfahren eine vorhersehbare Folge desselben verfolgten Verfahrens ist, wenn zur bestmöglichen Vermeidung von Doppel- spurigkeiten bei der Beweiserhebung zwischen den zuständigen Behörden eine angemessene Interaktion besteht und wenn die im ersten Verfahren ausgesprochene Sanktion im nachfolgenden Verfahren berücksichtigt wird, so dass für den Betroffenen keine exzessive Belastung entsteht und die insgesamt ausgesprochenen Sanktionen verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit vorinstanzlichen Urteil wegen mehrfachen Steuerbetrugs verurteilt. Steuerbetrug umfasst insbesondere die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Urkunden, mithin beinhaltet der Tatbestand eine Urkundenfälschung, während eine solche für die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung nicht Tatbestands- merkmal ist. Die Verurteilung wegen Steuerbetrugs geht damit weiter als eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, weshalb schon aus diesem Grund die Verurteilung wegen Steuerbetrugs weiterhin Bestand haben muss. Zudem wurde das laufende Verfahren betreffend den mehrfachen Steuerbetrug in den Verfügungen der Finanz- und Kirchendirektion Basel- Landschaft, in welchen der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung zu Bussen verurteilt wurde (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 5. Dezember 2023), strafmindernd berücksichtigt. Dass dies in den Verfahren im Kanton Aargau (Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 5. Dezember 2023) nicht - 18 - berücksichtigt worden ist, ist insofern zu vernachlässigen, als zu zeigen sein wird (vgl. unten), dass sich der mehrfache Steuerbetrug vorliegend nicht auf die Strafzumessung auswirkt. 6. 6.1. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG, der (unbestritten gebliebenen) mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 StGB und des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Der Beschuldigte hat die einzelnen Handlungen, für die er schuldig gesprochen wird, teilweise vor Inkrafttreten des per Januar 2018 teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Mit dem revidierten Sanktionenrecht wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB von 360 auf 180 Tagessätze beschränkt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage erstreckt sich über die Jahre 2010 bis 2019. Da sämtliche Handlungen des Beschuldigten während dieser Zeit zu einer einzigen Straftat zusammengefasst werden, ist das neue Recht anwendbar (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, N. 5 zu Art. 5 StGB). Dasselbe gilt sodann auch für die qualifizierte Geldwäscherei, da dafür neu auch «nur» noch eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt. Ferner erweist sich das neue Recht auch in Bezug auf die Delikte, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend) als milder, da die Geldstrafe dadurch auf 180 Tagessätze beschränkt wird. - 19 - 6.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht als einzig mögliche Strafart die Freiheitsstrafe vor. Ferner kommt – wie zu zeigen sein wird – für die qualifizierte Geldwäscherei aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist auf eine Freiheitstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die übrigen Delikte bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht, welche sich auch mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz als angemessen erweist. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Art. 147 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1). Der Beschuldigte hat sich zwischen April 2010 und September 2019 mittels des gefälschten Fachausweises «Fachmann in Finanz- und Rechnungs- wesen» bei insgesamt vier Arbeitgebern als Leiter Finanz- und Rechnungswesen anstellen lassen. Bei der ersten Arbeitgeberin, der J._____ AG, löste der Beschuldigte eine Zahlung von Fr. 284'980.00 aus, wobei er das Geld, wie auch bei den darauffolgenden Transaktionen, jeweils auf das eigens dafür eingerichtete Konto des Mitbeschuldigten O._____ überwies. Weiter löste der Beschuldigte während seiner Anstellung bei der K._____ AG insgesamt 73 Transaktionen im Gesamtwert von Fr. 1'797'316.07 auf das Konto des Mitbeschuldigten O._____ aus. Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine privaten - 20 - Rechnungen im Umfang von Fr. 49'863.06 über das Firmenkonto seiner Arbeitgeberin bezahlt und liess sich schliesslich am Ende seines Arbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Lohn von Fr. 15'652.3 auszahlen. Darauffolgend liess er sich bei der A._____ AG als Bereichsleiter Finanzen & Personal anstellen und zweigte dieser sodann Gelder von insgesamt Fr. 99'900.00 ab deren Firmenkonto ab. Durch die vorgenannten Handlungen hat der Beschuldigte Vermögensverschiebungen von insgesamt Fr. 2'247'711.30 herbeigeführt und sich bzw. den Mitbeschuldigten O._____ bereichert. Bei dieser Deliktssumme von mehreren Millionen handelt es sich um einen ausserordentlich hohen Betrag. Entsprechend schwer der damit einhergehende Taterfolg zu veranschlagen. Der Beschuldigte ist mit einer beträchtlichen kriminellen Energie, Skrupel- losigkeit und Planmässigkeit vorgegangen. So liess er sich mit gefälschtem Fachausweis «Fachmann in Finanz- und Rechnungswesen» bei verschiedenen Arbeitgebern als Leiter der Finanzen anstellen und wies den Mitbeschuldigten O._____ an, ein Konto zu eröffnen, auf welches er in der Folge während eines sehr langen Zeitraumes von neun Jahren insgesamt über 2 Millionen von den Firmenkonten seiner Arbeitgeber überwiesen hat. Dabei liess er es sich auch nicht nehmen, seine privaten Rechnungen im Umfang von fast Fr. 50'000.00 direkt über das Firmenkonto der L._____ GmbH zu bezahlen und sich am Ende des Arbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Lohn von Fr. 15'652.30 zulasten der K._____ AG auszubezahlen. Der Beschuldigte schädigte seine Arbeitgeber nicht nur in deren Vermögen, sondern missbrauchte auch deren Vertrauen. Sodann hat er viel Zeit investiert, die unberechtigten Transaktionen zu vertuschen (siehe bspw. Anhang 1 zur Anklageschrift, aus welchem exemplarisch hervorgeht, mit welchen Mitteln der Beschuldigte die Buchhaltung verfälschte bzw. die Transaktionen tarnte). Insgesamt ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insoweit der Gebrauch des gefälschten Fachausweises und die Fälschung von Urkunden allerdings durch die auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung entfallende Strafe abgegolten wird (siehe dazu unten), kann sich mehrfache Urkundenfälschung und der Gebrauch einer gefälschten Urkunde im Rahmen der Strafzumessung beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage wegen des Doppelverwertungsverbots jedoch nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zudem für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand darf - 21 - entsprechend bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der Transaktionen verfügte. So war er im Zeitpunkt der Transaktionen jeweils (wenn auch auf unberechtigte Art und Weise) als Finanzleiter angestellt und bezog ein verhältnismässig hohes Monatseinkommen. Er befand sich offensichtlich nicht in einer finanziellen Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenver- arbeitungsanlage und der davon erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren bis schweren Tatver- schulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Insoweit der Beschuldigte unter Hinweis auf andere Urteile (z.B. Berichterstattung über Urteile des Bezirksgerichts Zürich eine niedrigere Strafe für angemessen hält, kann dieser Umstand alleine nicht zu einer Reduktion der vom Obergericht als angemessen erachteten Einsatzstrafe führen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). Vergleiche mit anderen Urteilen sind denn auch nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen zu Unterschieden in der Strafzumessungspraxis. Aus den angerufenen Entscheiden lässt sich daher nichts für den vorliegenden Fall ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2; 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2). 6.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Geldwäscherei in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen: Für die qualifizierte Geldwäscherei sieht Art. 305bis Ziff. 2 StGB alternativ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die - 22 - Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt (GRAF in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten O._____ die Einziehung von insgesamt Fr. 2'182'196.07 vereitelt, indem er 72 Überweisungen der im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder auf das PostFinance-Konto des Mitbeschuldigten O._____ vorgenommen hat, welcher wiederum das Geld in Tranchen bar abhob und dem Beschuldigten bei persönlichen Treffen – zumindest teilweise wohl unter Abzug eines Teils – übergab. Mithin hat er in diesem Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Deliktsbetrag, zumal dieser den von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines erheblichen Gewinns um das 218-fache übersteigt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem schweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit seines Handelns ist nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei verfügte, zu berücksichtigen (vgl. die Erwägungen im Rahmen der Einsatzstrafe). Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Geldwäscherei in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Vortat – dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – steht, was den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen lässt. Es würde sich deshalb grundsätzlich rechtfertigen, die Einsatzfreiheitsstrafe im Umfang von 1 ½ Jahren auf 6 ½ Jahre zu erhöhen. 6.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich deshalb neutral auswirkt (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). - 23 - Der Beschuldigte hat – nachdem er im Rahmen der Hafteröffnung das Ausmass seiner deliktischen Tätigkeit zunächst noch versucht hat kleinzureden (VO 4.1, act. 4, 6) – die ihm vorgeworfenen Handlungen eingestanden (Eingabe des Beschuldigten vom 11. September 2020, VO 1.2.1, act. 99). Das Geständnis des Beschuldigten ist jedoch insofern zu relativieren, als dass ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn ohnehin zwecklos gewesen wäre. Insbesondere hat es der Beschuldigte bis zu seiner Einvernahme am 21. Oktober 2020 unterlassen, von sich aus die Transaktionen zum Nachteil der J._____ AG offenzulegen (VO 4.1, act. 54). Weiter stritt er zunächst auch ab, sich direkt (durch Bezahlen von privaten Rechnungen) an Firmengeldern der geschädigten Gesellschaften bereichert zu haben (VO 4.1, act. 52). Erst als er mit der Strafanzeige der K._____ AG und L._____ GmbH konfrontiert wurde, gestand er ein, mit den Geldern auch direkt private Rechnung bezahlt zu haben (VO 4.1, act. 92). Auch wenn sich somit nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, dass das Geständnis das Strafverfahren schliesslich doch vereinfacht und verkürzt hat. Das Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Strafmindernd wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte mit der J._____ AG (Gerichtsakten [GA] act. 402 ff.) und der K._____ AG und der L._____ GmbH (GA act. 417 ff.) eine Vereinbarung zur Schadensregulierung abgeschlossen hat und einen monatlichen Betrag von Fr. 1'560.00 zwecks Schuldentilgung an die Geschädigten (Beilage 9 der vorinstanzlich eingereichten Eingaben des Beschuldigten) resp. gemäss der Aufstellung «Rückzahlungen ab 1.1.21-29.02.24» (Beilage 1 zur Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2024 [vorgängig zur Berufungs- verhandlung]) im Jahr 2023 zwischen Fr. 838.00 und Fr. 1'088.00 monatlich auf die zwei Sperrkonti bei der G._____ bezahlt, zeugt dies doch von einer nicht unerheblichen Einsicht und auch von gewissen Bemühungen des Beschuldigten, seine begangenen Fehler wiedergutzumachen. Relativierend wirkt sich aus, dass er an sich nur das tut, wozu er sowieso verpflichtet wäre, mithin seine Anstrengungen nicht uneigennützig sind (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_351/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). So sind die in den Vereinbarungen zur Schadensbehebung bestimmten Vermögenswerte diejenigen, welche bereits mit Beschlag belegt worden sind. Mithin musste er damit rechnen, dass die Vermögenswerte, auch ohne Vereinbarung, zur Befriedigung der Geschädigten herangezogen würden. Was seine Reue angeht, so scheint diese nicht wesentlich über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen, zumal er es sich auch nicht hat nehmen lassen, sein Handeln durch das Verhalten des Mitbeschuldigten zu rechtfertigen (so gab er im Wesentlichen dem Mitbeschuldigten O._____ die Schuld, dass er - 24 - immer weiter delinquierte, GA act. 232; siehe auch GA act. 235; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren: Der nunmehr 60 Jahre alte Beschuldigte ist Schweizer, geschieden und hat zwei volljährige Kinder (BO 4.1, act. 11; GA act. 233). Aktuell wohnt er mit seiner Freundin zusammen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Der Beschuldigte arbeitet zurzeit bei der AB._____ AG als Leiter Finanzen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 f.). Da ihm alle Konti gesperrt worden seien, habe er wieder bei Null anfangen müssen und verfüge entsprechend über kein Vermögen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Gesundheitlich sei er insofern angeschlagen, als er erst kürzlich eine doppelte Lungenentzündung durchgemacht habe und allgemein viele Operationen in den letzten Jahren habe ertragen müssen. Seine Ohren und Augen seien nicht gut (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Er sorge ausserdem für seine verwitwete und gebrechliche Mutter (vorgängig eingereichte Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 20). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres und berufliches Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Insgesamt rechtfertigt es sich, die positive Täterkomponente im Umfang von 1 Jahr strafmindernd zu berücksichtigen. 6.5.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 12. Dezember 2022 eingereicht. Die ursprünglich auf den 7. Dezember 2023 anberaumte Berufungsverhandlung musste wegen eines Arbeitsunfalls des Mitbeschuldigten O._____ verschoben werden. Die Berufungsverhandlung konnte sodann erst am 28. Februar 2024 durchgeführt werden. Der damit im Ergebnis einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]), welche nicht der Beschuldigte zu vertreten hat, ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen. 6.5.5. Zusammengefasst ist für den gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage und die qualifizierte Geld- wäscherei von einer seinem Verschulden und den persönlichen - 25 - Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten auszugehen. Nachdem die Vorinstanz die Freiheitsstrafe aber auf 5 Jahre festgelegt hat und es dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verwehrt ist, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, hat es damit sein Bewenden. 6.5.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 80 Tagen (8. September 2020 bis 26. November 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 6.6. 6.6.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der Straftaten, die bei isolierter Betrachtung mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB, Steuerbetrüge gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG, Fälschen von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 2 StGB) ist für den Betrug (Anklageziffer 2.7) – bei gleichem abstraktem Strafrahmen wie die Urkundendelikte – als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat als Bevollmächtigter im Auftrag seiner Eltern in der Anmeldung für Ergänzungsleistungen für seinen Vater Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 150'000.00 sowie ein Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.00, welches seine Mutter ihm gewährt hat, verschwiegen. Dadurch wurden dem Vater des Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 gesamthaft Fr. 5'940.00 zu viel an Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Dieser Betrag ist nicht zu bagatellisieren, es handelt sich angesichts der vom Betrugstatbestand erfassten Deliktssummen aber um einen vergleichsweise noch leichten Taterfolg. Die Art und Weise und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine Täuschungsabsicht wie auch eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen, zumal sein Vorgehen nicht von besonderer Raffinesse oder Machenschaften geprägt war. Dieser Umstand - 26 - ist neutral zu werten. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. So kann zumindest in Anbetracht der verheimlichten Bargelder in den Tresorschliessfächern nicht von einer akuten finanziellen Notlage seiner Eltern die Rede sein. Darüber hinaus hätte der Beschuldigte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in recht günstigen finanziellen Verhältnissen befunden hat, seinen Eltern im Falle eines Engpasses ohne Weiteres finanziell unter die Arme greifen können. Je leichter es aber für den Beschuldigten gefallen wäre, von der strafbaren Handlung Abstand zu nehmen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (siehe dazu die obigen Erwägungen bei der Freiheitsstrafe). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und Vorgehensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. 6.6.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, für die bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe auszusprechen wäre, angemessen zu erhöhen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bereits erreicht ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Geldstrafe bei mehreren Delikten als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild erscheint (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.6.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss eigenen Angaben und den sich in den Akten befindlichen Zahlen erzielt der Beschuldigte monatlich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 11'650.00 (Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen). Nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 310.00. - 27 - 6.7. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'150'613.00 verpflichtet und hat die Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatkläger- innen A._____ AG, J._____ AG und K._____ AG zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich sei. Das ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.2. Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes bzw. die Grundbuchsperre eines Grundstücks nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über eine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 470.35 auf dem Bankkonto der C._____ (Konto CH aaa) und Fr. 50'000.00 aus dem Depot der F._____ an D._____ freigegeben, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Die Vorinstanz hat die Verwendung diverser beschlagnahmter Konten, einer Lebens- und einer Kapitalversicherung sowie zweier Liegenschaften zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet. Weiter hat die Vorinstanz die wirtschaftliche Berechtigung und in den Liegenschaften investierte WEF-Vorbezüge festgehalten. Sodann hat sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung angeordnet, insoweit die Vermögenswerte nicht freigegeben worden und nicht zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) gebraucht werden. 7.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die «E._____ Kapital- versicherung (gebundene Vorsorge Police Nr. ddd)» könne nur bei Ablösung der Hypothekarkredite verwendet werden und zudem handle es sich um die Altersvorsorge des Beschuldigten, weshalb sie nicht beschlagnahmt und verwertet werden könne (vorgängige Plädoyernotizen, Eingabe vom 5. Dezember 2023, S. 28). - 28 - Dieses Vorbringen des Beschuldigten erweist sich als begründet. So weist Art. 268 Abs. 3 StPO (Beschlagnahme zur Kostendeckung) explizit darauf hin, dass Vermögenswerte, welche nach den Artikeln 92 bis 94 SchKG unpfändbar sind, von der Beschlagnahme zur Kostendeckung ausgenommen sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ersatzforderungs- beschlagnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.4). Ansprüche aus Leistungen der gebundenen Vorsorge fallen – unabhängig, ob es sich um ein Vorsorgekonto bei der Bank oder um eine Lebensversicherungspolice bei einer Versicherungsgesellschaft handelt – unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und sind entsprechend vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 92 SchKG). Mithin handelt es sich bei der «E._____ Kapitalversicherung (gebundene Vorsorge Police Nr. ddd)» des Beschuldigten um einen unpfändbaren Vermögenswert, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben ist. Dasselbe gilt in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auch für die «E._____ Lebensversicherung (gebundene Vorsorge) Police Nr. ccc» und das «Bankkonto G._____ CH xxx Sparen 3». 7.4. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffer 6.2 des angefochtenen Urteils, in welcher festgestellt wird, dass die Liegenschaften S._____ und U._____ ungeachtet anders- lautender Grundbucheinträge wirtschaftlich ihm gehören würden, angefochten. Begründet hat er diesen Antrag nicht. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Liegenschaften S._____ und U._____ – ungeachtet der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse – wirtschaftlich zum Vermögen des Beschuldigten zu rechnen seien, wobei einzig die von I._____ (Partnerin des Beschuldigten) getätigten Einlagen (WEF-Vorbezug Liegenschaft U._____: Fr. 80'000.00 und Bareinlage Liegenschaft S._____: Fr. 19'000.00) im Falle einer Liegenschaftsverwertung dieser vorab zurückzuerstatten seien (vorinstanzliches Urteil, E. VII/2.2). Vom Beschuldigten wird nichts Konkretes vorgebracht, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, dass, trotz anderslautenden Grundbucheintrags, die Liegenschaften grösstenteils von ihm finanziert worden sind, falsch wäre. Der Beschuldigte selber hat mehrfach bestätigt, dass das für den Erwerb der beiden Liegenschaften benötigte Kapital hauptsächlich von ihm stamme (GA act. 235; BO 4.1/Reg. 1 act. 13). Betreffend die Liegenschaft U._____ ist I._____ zu 1/21 als Miteigentümerin eingetragen, was sich aus ihrem Beitrag von Fr. 80'000.00 (Gesamtpreis Grundstück Fr. 1'680'000.00/21 = Fr. 80'000.00) ergibt (vgl. Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und I._____, Untersuchungsakten BO 2.1/Reg. 6 act. 516 ff.). Diese Fr. 80'000.00 hat I._____ erwiesenermassen aus PK-Geldern (WEF- - 29 - Vorbezug) bezahlt (BO 1.2.1/Reg. 4 act. 227/21). Die Liegenschaft S._____ wurde mit Kaufvertrag vom 30. April 2018 zu je ½ Miteigentum erworben (BO 2.1/Reg. 7 act. 528 ff.). Dem Liegenschaftskonto (BO 5.3/Reg. 8 act. 160) ist zu entnehmen, dass I._____ Fr. 19'000.00 ab dem Konto «Sparen3» dafür verwendet hat. Der Restbetrag wurde vom Beschuldigten finanziert. Diese von I._____ getätigten Einlagen werden in dieser Höhe von dieser selbst auch bestätigt (GA act. 396). Entsprechend kann an der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Liegenschaften S._____ und U._____ wirtschaftlich dem Beschuldigten gehören und bei einer Verwertung die von I._____ eingebrachten Einlagen von Fr. 80'000.00 WEF-Vorbezug der Pensionskasse für die Liegenschaft S._____ und Fr. 19'000.00 ab Säule 3a für die Liegenschaft U._____ an ebendiese resp. die Vorsorgeeinrichtung als erstes zurückzuführen sind, festgehalten werden. 7.5. Nicht einzugehen ist auf das Ersuchen des Beschuldigten, es sei ihm zu erlauben oder es sei mittels Vorgaben des Gerichts ein professioneller Makler für die Verwertung der Liegenschaften «S._____» und «U._____» einzusetzen. Soweit die Liegenschaften überhaupt zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet werden müssen, erfolgt deren Verwertung durch die Staatsanwaltschaft (siehe Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017, Ziff. 4.2). Mithin ist es auch Sache der Oberstaatsanwaltschaft, in welcher Form die amtliche Verwertung erfolgen wird. Werden die Liegenschaften hingegen zur Deckung der Ersatzforderungen verwendet, wird die Verwertung durch das SchKG geregelt (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen- Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 194 ff.). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren im Übrigen als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, wie welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt einen für ihn insofern günstigeren Entscheid, als die «E._____ Kapitalversicherung (gebundene Vorsorge Police Nr. ddd)», die «E._____ Kapitalversicherung (gebundene Vorsorge Police Nr. ccc)» sowie das «Bankkonto G._____ CH xxx Sparen 3» freizugeben sind. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Die ehemaligen - 30 - Verfahrensbeteiligten N._____ AG und M._____ haben die Berufung zurückgezogen, womit sie ebenfalls als unterliegend gelten. Sie haben ihre Berufung jedoch zu einem frühen Zeitpunkt des Berufungsverfahrens (Eingabe vom 12. Dezember 2022) zurückgezogen. Auf die Berufung des Mitbeschuldigten O._____ kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, womit auch dieser als unterliegend gilt, wobei sein Antrag jedoch keine zusätzlichen Kosten verursacht hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn im Verhältnis zum ebenfalls Beschuldigten O._____ anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 – von insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) – vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 33'258.85 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Mit Berufung stellten sich im Wesentlichen nicht andere Fragen als bereits vor Vorinstanz. Der mit Kostennote vom 28. Februar 2024 geltend gemachte Aufwand von 46.5 Stunden erweist sich daher als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Selbst wenn das vor Obergericht behandelte Thema umfangreich war, erscheint der für das Plädoyer veranschlagte Aufwand von insgesamt 23 Stunden überhöht. Für das 29 Seiten umfassende Plädoyer (vorgängige Eingabe vom 5. Dezember 2023 ans Obergericht) erscheinen 16 Stunden angemessen. Entsprechend ist die Kostennote um 7 Stunden zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme der Vorladung des Obergerichts am 25. Juli 2023 und 11. Dezember 2023 (je 0.1 Stunden) und die kurzen Verfügungen vom 22. Februar 2023 (0.1 Stunden) und vom 21. Februar 2024 (0.1 Stunden). - 31 - Weiter sind diverse als «Mail an Klient» oder «Schreiben an Klient» geltend gemachte Aufwände im Zusammenhang mit einer Eingabe ans oder vom Gericht erfolgt, mithin wird es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an den Beschuldigten handeln. Solche Orientierungs- kopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. E._____ 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Aufwand ist dementsprechend um 0.6 Stunden zu kürzen. Betreffend die Reisezeit ist eine halbe Stunde pro Weg zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), zumal die Reisezeit mit dem ordentlichen Stundenansatz für amtliche Verteidigungen vergütet wird. Der höhere geltend gemachte Aufwand ist entsprechend zu kürzen (am 28. Februar 2024 um 0.4 Stunden). Die eingereichte Honorarnote vom 28. Februar 2024 ist antragsgemäss um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2024 von 6 Stunden zu erhöhen. Damit ergibt sich bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 28.5 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 385.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Aufwand von 15.6 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 79.80 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen (zur zeitlichen Anwendung des per 1. Januar 2024 angepassten § 9 Abs. 3bis AnwT: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Im Gesamtbetrag ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 10'350.00. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO) bzw. sind dazu die beschlag- nahmten Vermögenswerte zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. - 32 - Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten von insgesamt 17'321.80 zu 3/5 dem Beschuldigten und im Übrigen dem Mitbeschuldigten O._____ auferlegt. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Freigabe der «E._____ Kapitalversicherung [gebundene Vorsorge Police Nr. ddd]», der «E._____ Kapitalversicherung (gebundene Vorsorge Police Nr. ccc)» sowie des «Bankkontos G._____ CH xxx Sparen 3») und es insbesondere bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen und beim vorinstanzlich festgesetzten Strafmass bleibt, sind ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auferlegung zu 3/5. Gegen den Beschuldigten wurden zwar weitaus mehr Vorwürfe erhoben als gegen den Mitbeschuldigten O._____. Jedoch ist zu beachten, dass zwischen dem (einzig dem Beschuldigten vorgeworfenen) gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und den Urkundendelikten sowie der in Mittäterschaft (mit dem Mitbeschuldigten O._____) begangenen qualifizierten Geldwäscherei ein sehr enger Zusammenhang besteht, mithin auch bei den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen. In Anbetracht der übrigen mit diesen Delikten im Wesentlichen nicht zusammenhängenden Vorwürfen des Beschuldigten bzw. Mitbe- schuldigten O._____ rechtfertigt es sich deshalb, mit der Vorinstanz die vorinstanzlichen Kosten zu 3/5 dem Beschuldigten und zu 2/5 dem Mitbeschuldigten O._____ aufzuerlegen. 9.2. Die von der Vorinstanz festgelegten Parteikosten der Privatklägerin A._____ AG von insgesamt Fr. 255.00 wurden mit Berufung nicht angefochten, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese bezifferten und belegten Parteikosten sind ausgangs- gemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die übrigen Privatkläger (J._____ AG sowie die K._____ AG und L._____ GmbH) haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten geltend gemacht bzw. diese als mit Vereinbarung vom 1. Juni 2022 bzw. 2. Juni 2022 als erledigt betrachtet (siehe GA act. 402 ff., 417 ff., 252). Dies ist im Berufungsverfahren ebenfalls nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 9.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. Fr. 33'258.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungs- verfahren nicht darauf zurückzukommen ist. - 33 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO) bzw. sind dazu die beschlag- nahmten Vermögenswerte zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Anklageziffer 2.5.1 bis 2.5.3) infolge Verjährung eingestellt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.3.1) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.3.1, 2.3.2); - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.6); - der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.3.1); - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 2.2); - des mehrfachen Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 StHG (Anklageziffer 2.4); - der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (Anklageziffer 2.5.4 bis 2.5.6) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.7). 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 - 34 - Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 310.00, d.h. Fr. 55'800.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 80 Tagen (8. September 2020 bis 26. November 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'150'613.00 verpflichtet. 6.2. Die Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägerinnen A._____ AG, J._____ AG und K._____ AG zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich ist. 6.3. In dem Umfange, in dem die Zivilansprüche durch die Ersatzforderung gedeckt werden, steht den Privatklägerinnen A._____ AG, J._____ AG und K._____ AG kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschlagnahme über das Bankkonto C._____ CH aaa wird aufgehoben und der darauf befindliche Saldo an D._____, [Adresse], freigegeben. Fr. 50'000.00 (Depotkonto, beschlagnahmtes Bargeld aus F._____ Tresor- fach Nr. bbb) werden an D._____, [Adresse], freigegeben. 7.2. Die Beschlagnahme über die folgenden gebundenen Vermögenswerte wird aufgehoben: - «E._____ Kapitalversicherung» (gebundene Vorsorge Police Nr. ddd - «E._____ Lebensversicherung» (gebundene Vorsorge) Police Nr. ccc - Bankkonto G._____ CH xxx (Sparen 3). - 35 - 7.3. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte werden in absteigender Reihenfolge zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) verwendet: - Saldo Bankkonto G._____ CH yyy - Saldo Bankkonto F._____ CH zzz - Fr. 31'827.10 (Depotkonto, Nettoerlös aus Verwertung BMW) - Einfamilienhaus Nr. eee, GB S._____, T-weg - Einfamilienhaus U._____ Nr. fff, GB U._____, V-Strasse Die Staatsanwaltschaft wird – soweit für die Deckung der Verfahrenskosten nötig – mit der Verwertung beauftragt. Der Nettoerlös ist der Obergerichts- kasse zu überweisen. Soweit diese beschlagnahmten Vermögenswerte nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt werden, wird die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre bis zur Vollstreckungssicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten. 7.4. Es wird festgestellt, dass folgende Liegenschaften ungeachtet der anderslautenden Grundbucheinträge wirtschaftlich dem Beschuldigten gehören: - Einfamilienhaus Nr. eee, GB S._____, T-weg Hinweis: I._____ hat in diese Liegenschaft einen WEF-Vorbezug (2. Säule) in der Höhe von Fr. 80'000.00 investiert. Diese Einlage ist im Falle einer Verwertung der Liegenschaft an I._____ bzw. an die betroffene Vorsorgeeinrichtung zurückzuführen. - Einfamilienhaus U._____ Nr. fff, GB U._____, V-Strasse Hinweis: I._____ hat in diese Liegenschaft einen WEF-Vorbezug (3. Säule) in der Höhe von Fr. 19'000.00 investiert. Diese Einlage ist im Falle einer Verwertung der Liegenschaft an I._____ zurückzuführen. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 99'900.00 zu bezahlen. 8.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte gemäss Vereinbarung vom 1. Juni 2022 dazu verpflichtet hat, der K._____ AG als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 900'000.00 zu bezahlen. - 36 - 8.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte gemäss Vereinbarung vom 2./13. Juni 2022 dazu verpflichtet hat, der J._____ AG als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 142'490.00 zu bezahlen. 9. 9.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'350.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern bzw. ist mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu begleichen. 10. 10.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 18'193.10 auferlegt. 10.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG die erstinstanzlichen Parteikosten von insgesamt Fr. 255.00 zu bezahlen. 10.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatkläger J._____ AG, K._____ AG und L._____ GmbH haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 10.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'258.85 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern bzw. ist mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu begleichen. Zustellung an: […] - 37 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli