417 StPO mit Hinweisen). Davon ist vorliegend ausnahmsweise abzusehen, da der amtliche Verteidiger im mutmasslich besten Interesse des Beschuldigten handeln wollte und nicht ein Extremfall anwaltlichen Fehlverhaltens vorliegt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger ist zudem für die Berufungserklärung und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vergeblichen Kontaktaufnahme zum Beschuldigten gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 405.60 auszurichten. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.