407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein (Beschluss des Obergerichts Aargau SST.2015.147 vom 20. August 2015, in: CAN 2016/2 Nr. 46). Steht aus den dargelegten Gründen fest, dass der Beschuldigte nicht vorgeladen werden kann und eine Vertretung durch den bisherigen amtlichen Verteidiger weder im mündlichen noch schriftlichen Berufungsverfahren möglich ist, wäre die Berufung – wenn auf sie einzutreten wäre – gestützt auf Art. 407 Abs. 1 StPO zufolge Rückzugs abzuschreiben.