mit Bemerkungen von STEFAN KELLER). Vorliegend wäre bereits eine Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung mangels aktueller Adresse nicht möglich. Als speziellere Bestimmung geht Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO den allgemeinen Bestimmungen zur Vorladung vor, so dass im Berufungsverfahren eine Vorladung durch Publikation im Amtsblatt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist. Kann jene Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden, weil ihr Aufenthaltsort unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, so tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut gemäss Art. 407 Abs. 1 lit.