404 Abs. 1 OR). Nachdem eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten nicht mehr möglich war, wäre es vorliegend auch nicht möglich gewesen, eine Vollmacht, die den aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten aufführt und seinen Willen zur Erklärung der Berufung in Kenntnis des begründeten Entscheids erkennen lässt, einzureichen. Auf die Berufung wäre unter den vorliegenden Umständen somit auch im Falle der freigewählten Verteidigung nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2011 vom 12. September 2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2018 vom 14. März 2019 E. 2). -4-