Nicht anders verhielte es sich vorliegend, wenn es sich beim amtlichen Verteidiger um einen freigewählten Verteidiger gehandelt hätte. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine einmal ausgestellte Vollmacht für sämtliche kantonalen Instanzen gilt. Das schliesst jedoch nicht aus, dass das Gericht bei Vorliegen konkreter gegenteiliger Hinweise, wie sie hier vorliegen, den Nachweis für die Weitergeltung der eingereichten Vollmacht verlangen darf. Das der Vollmacht zugrunde liegende Anwaltsmandat kann denn auch jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR).